Achte Satzung zur �nderung der Promotionsordnung
der Juristischen Fakult�t der Universit�t Regensburg
Vom 21. November 2005
Aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erl�sst die Universit�t Regensburg folgende �nderungssatzung:
� 1
Die Promotionsordnung der Juristischen Fakult�t der Universit�t Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 (KMBl II S. 157), zuletzt ge�ndert durch Satzung vom 10. Mai 2005, wird wie folgt ge�ndert:
1. � 4 wird wie folgt ge�ndert:
a) Abs. 2 erh�lt folgende Fassung:
"(2) 1Dient ein inl�ndisches juristisches Examen als
Promotionsvoraussetzung, muss der Bewerber eine Seminarleistung an der
Juristischen Fakult�t der Universit�t Regensburg erbracht haben,
die mindestens mit "vollbefriedigend" bewertet worden ist. 2Hat der Bewerber
das Examen, dessen Ablegung er als Zulassungsvoraussetzung gem��
Abs. 1 Nr. 1 nachweist, mit der Note "befriedigend" oder "vollbefriedigend"
abgelegt, so ist zus�tzliche Voraussetzung f�r die Zulassung zur
Promotion, dass der Bewerber in einem weiteren juristischen Seminar eines
anderen Hochschullehrers an einer in- oder ausl�ndischen Hochschule
eine Leistung erbracht hat, die mindestens mit "vollbefriedigend" benotet
worden ist. 3�ber die Gleichwertigkeit von im Ausland erbrachten
Seminarleistungen entscheidet der Dekan."
b) In Abs. 3 werden folgende S�tze 5 und 6 angef�gt:
"5Neben den genannten Voraussetzungen muss der Bewerber eine Seminarleistung
an der Juristischen Fakult�t der Universit�t Regensburg erbracht
haben, die mindestens mit "vollbefriedigend" bewertet worden ist. 6Hiervon
sind diejenigen Bewerber befreit, die den Grad eines "Magister legum" an
der Universit�t Regensburg erworben haben."
c) Abs. 5 wird aufgehoben.
2. � 5 erh�lt folgende Fassung:
"� 5
1Bewerber, die ein nichtjuristisches Studium mit gutem Erfolg abgeschlossen
haben, k�nnen zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn das
Dissertationsthema Bezug zu dem nichtjuristischen Studium hat und an der
juristischen Bearbeitung durch den Bewerber ein besonderes wissenschaftliches
Interesse besteht. 2 Der Bewerber muss gute Kenntnisse des deutschen Rechts
durch besondere Pr�fungen entsprechend � 4 Abs. 3 nachweisen."
� 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universit�t Regensburg vom 2. November 2005 und der Genehmigung des Vorsitzenden des Leitungsgremiums der Universit�t Regensburg vom 21. November 2005.
Regensburg, den 21. November 2005
Universit�t Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 21. November 2005 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. November 2005 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. November 2005.
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