Achte Satzung zur �nderung der Promotionsordnung

der Juristischen Fakult�t der Universit�t Regensburg

Vom 21. November 2005

 

Aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erl�sst die Universit�t Regensburg folgende �nderungssatzung:

 

� 1

Die Promotionsordnung der Juristischen Fakult�t der Universit�t Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 (KMBl II S. 157), zuletzt ge�ndert durch Satzung vom 10. Mai 2005, wird wie folgt ge�ndert:

1. � 4 wird wie folgt ge�ndert:

a) Abs. 2 erh�lt folgende Fassung:
"(2) 1Dient ein inl�ndisches juristisches Examen als Promotionsvoraussetzung, muss der Bewerber eine Seminarleistung an der Juristischen Fakult�t der Universit�t Regensburg erbracht haben, die mindestens mit "vollbefriedigend" bewertet worden ist. 2Hat der Bewerber das Examen, dessen Ablegung er als Zulassungsvoraussetzung gem�� Abs. 1 Nr. 1 nachweist, mit der Note "befriedigend" oder "vollbefriedigend" abgelegt, so ist zus�tzliche Voraussetzung f�r die Zulassung zur Promotion, dass der Bewerber in einem weiteren juristischen Seminar eines anderen Hochschullehrers an einer in- oder ausl�ndischen Hochschule eine Leistung erbracht hat, die mindestens mit "vollbefriedigend" benotet worden ist. 3�ber die Gleichwertigkeit von im Ausland erbrachten Seminarleistungen entscheidet der Dekan."

b) In Abs. 3 werden folgende S�tze 5 und 6 angef�gt:
"5Neben den genannten Voraussetzungen muss der Bewerber eine Seminarleistung an der Juristischen Fakult�t der Universit�t Regensburg erbracht haben, die mindestens mit "vollbefriedigend" bewertet worden ist. 6Hiervon sind diejenigen Bewerber befreit, die den Grad eines "Magister legum" an der Universit�t Regensburg erworben haben."

c) Abs. 5 wird aufgehoben.

2. � 5 erh�lt folgende Fassung:

"� 5
1Bewerber, die ein nichtjuristisches Studium mit gutem Erfolg abgeschlossen haben, k�nnen zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema Bezug zu dem nichtjuristischen Studium hat und an der juristischen Bearbeitung durch den Bewerber ein besonderes wissenschaftliches Interesse besteht. 2 Der Bewerber muss gute Kenntnisse des deutschen Rechts durch besondere Pr�fungen entsprechend � 4 Abs. 3 nachweisen."

 

� 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universit�t Regensburg vom 2. November 2005 und der Genehmigung des Vorsitzenden des Leitungsgremiums der Universit�t Regensburg vom 21. November 2005.

Regensburg, den 21. November 2005
Universit�t Regensburg
Der Rektor

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 21. November 2005 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. November 2005 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. November 2005.

 


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