Direkt zum Inhalt


Gem. Art. 45 Abs. 3 DSGVO kann die EU-Kommission für Drittländer sog. Angemessenheitsbeschlüsse fassen. Das Bestehen eines Angemessenheitsbeschlusses bedeutet, dass personenbezogene Daten in diesem Drittland einen mit dem Europäischen Datenschutzrecht vergleichbaren adäquaten Schutz genießen. Aufgrund des festgestellten angemessenen Schutzniveaus ist daher ein rechtssicherer Datenaustausch - unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der DSGVO - grundsätzlich möglich. 

Für welche Länder die EU-Kommission bereits Angemessenheitsbeschlüsse erlassen hat können Sie der folgenden Liste entnehmen:

Adequacy Decision of the European Commission (externer Link, öffnet neues Fenster)

Zwei Studenten klatschen sich mit der Geste "High Five" ab Foto: UR/Julia Dragan
nach oben