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Schwerbehinderung

Antragstellung

Ein Antrag

  • auf erstmalige Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen sowie auf Ausstellung eines Ausweises oder
  • auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung bestehender Behinderungen oder Hinzutreten neuer Behinderungen

kann beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) online oder per Post gestellt werden. Bitte lesen Sie vor einer Antragstellung zunächst die sehr hilfreichen Tipps des ZFBS Bayreuth | PDF (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei) dazu.

Das Antragsformular auf der Webseite des ZBFS (externer Link, öffnet neues Fenster) können Sie entweder online ausfüllen oder als PDF-Dokument herunterladen. 

Einen sehr hilfreichen Ratgeber hierzu hat Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn Anfang 2018 in 1. Auflage veröffentlicht: „ Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“. Der Ratgeber ist als PDF-Datei erhätlich, Voraussetzung ist der Abschluss eines Newsletter-Abonnements auf der Homepage von Jürgen Sauerborn, unter https://schwerbehinderung-gdb.de (externer Link, öffnet neues Fenster)

Merkzeichen

In einen Schwerbehindertenausweis können sogenannte Merkzeichen eingetragen werden, die dem Nachweis für besondere Beeinträchtigungen dienen: Informationen zu Merkzeichen auf der Webseite des ZBFS (externer Link, öffnet neues Fenster)

Ärztliche Begutachtung – VersMedV

Die ärztliche Begutachtung erfolgt auf Basis der Versorgungsmedizin-Verordnung, kurz: VersMedV. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im September 2024 die VersMedV als Broschüre (externer Link, öffnet neues Fenster) herausgegeben.

Anzeige einer Schwerbehinderung

Um eine (neu aufgetretene) Schwerbehinderung bei der Personalabteilung der Universität Regensburg mitzuteilen, nutzen Sie bitte das Formular „Persönliche Angaben – Mitteilung von Änderungen“ | PDF (externer Link, öffnet neues Fenster).

Gleichstellung

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, können auf ihren Antrag hin schwerbehinderten Personen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 186 Abs. 1 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

Ein Antrag auf Gleichstellung ist bei der Bundesagentur für Arbeit (externer Link, öffnet neues Fenster) telefonisch unter 0800-4-55-55-00 gebührenfrei zu stellen. Nach Erfassung der Grunddaten wird ein aktuelles Antragsformular von dort zugesandt.

Bei der Begutachtung von Gleichstellungsanträgen gelten die fachlichen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 2 SGB IX | PDF (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei) und zu § 68 SGB IX | PDF (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei) (=§ 151 SGB IX seit 01.01.2018).

Nachteilsausgleiche

Wochenarbeitszeit für schwerbehinderte Beschäftigte

  • Für in Vollzeit beschäftigte Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und 00 Minuten. Demgegenüber gelten für nicht behinderte Beschäftigte 40 Stunden und 6 Minuten.
  • Für in Teilzeit beschäftigte Schwerbehinderte berechnet sich die individuelle Arbeitszeit jedoch auf der Grundlage von 40 Stunden und 6 Minuten.
  • Bitte beachten Sie: Im Jahr 2023 hat sich der Freistaat Bayern mit ver.di, dbb beamtenbund und tarifunion auf landesbezirklicher Ebene darauf verständigt, im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme ab 01.11.2023 auf die Einarbeitung der 40,0 Stunden übersteigenden Arbeitszeit zu verzichten. Das bedeutet, dass Vollzeitbeschäftigte an der Universität Regensburg ab 1. November 2023 eine wöchentliche Arbeitszeit von 40,0 Stunden erbringen müssen.

Teilzeit- und Mehrarbeit

  • Schwerbehinderte haben gem. § 164 Abs 5 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Gem. § 207 SGB IX werden sie auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Diese Regelungen finden sich auch in den Teilhaberichtlinien (Punkt 4.8. und Punkt 6.5).
  • Außerdem kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Lehrpersonen, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen, auf deren Antrag von der Hochschule ermäßigt werden. Siehe § 6 derAusführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG)

Weiterführende Links

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