Sie müssen an der Universität Regensburg für ein Lehramtsstudium an öffentlichen Schulen eingeschrieben sein.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Inhalten unter Anmeldung und Termine und Fristen
Sie müssen Ihre Projektskizze unter [email protected] einreichen. Den Abgabetermin entnehmen Sie bitte den Inhalten unter Termine und Fristen
Diese Informationen entnehmen Sie bitte den Inhalten unter Termine und Fristen
Sie müssen insgesamt 6 Lehrveranstaltungen belegen (siehe Aufbau)
Die Lehrveranstaltungen, die Sie sich für das PFS anrechnen lassen können, finden Sie Im Modulkatalog und vor Semesterbeginn auf SPUR.
Thematisch geeignete Lehrveranstaltungen, die Sie im Ausland absolvieren, können Sie sich für das Zusatzstudium anrechnen lassen. Da dies individuell geprüft werden muss, wenden Sie sich zuvor bitte an [email protected]
Falls Sie die Lehrveranstaltungen, die im Modulkatalog aufgeführt sind in Ihrem Studienverlauf schon belegt haben, können Sie diese für das Zusatzstudium anrechnen lassen. Da dies individuell geprüft werden muss, wenden Sie sich zuvor bitte an pfs@ur.de
Ob und wie Sie sich zur jeweiligen Prüfungsleistung anmelden müssen, erfahren Sie während des Semesters von Ihren Dozierenden. Bitte erfragen Sie das jeweilige Prozedere. Generell melden Sie sich zu allen Prüfungsleistungen, über FlexNow an.
Nein, das ist kein Problem. Das Abschlusszertifikat des PfS ist unbenotet. Es listet jedoch die besuchten Lehrveranstaltungen mit dem Hinweis "bestanden" (bei unbenoteten Veranstaltungen) auf.
Leider nein - da unsere Lehrveranstaltungen aufeinander aufbauen und nicht jedes Semester angeboten werden, ist dies leider nicht möglich.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine Studienberatung wünschen, können Sie sich an die Koordinatorinnen des PfS wenden:
Dr. Julia Fischer, [email protected]
Hat der Kandidat oder die Kandidatin die gemäß § 14 Abs. 1 zum erfolgreichen Ablegen des Zusatzstudiums erforderlichen Leistungspunkte nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters erworben, so gilt die Zertifikatsprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden, es sei denn, dem oder der Studierenden wurde aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Nachfrist gewährt (siehe §18 Prüfungsordnung).