Studierende, die eine chronische Erkrankung oder Beeinträchtigung nachweisen können, die sich konkret studienerschwerend auswirkt, können individuell festzulegende Nachteilsausgleichsmaßnahmen in Anspruch nehmen. So wird einerseits der individuellen Einschränkung der Betroffenen Rechnung getragen und andererseits der Grundsatz der Chancengleichheit verwirklicht, indem (im anzustrebenden Idealfall) gleichwertige Ausgangsbedingungen für alle Studierenden und Studieninteressierten hergestellt werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ergibt sich aus dem Bayerischen Hochinnovationsgesetz (BayHIG) und den dazu korrespondierenden Regelungen in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.
Nachteilsausgleiche werden deshalb nie pauschal bewilligt, sondern sind grundsätzlich immer Einzelfallentscheidungen!
Es besteht kein genereller Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs (z. B. können schreibunfähige Studierende per se nicht auf die Umwandlung einer schriftlichen Prüfung in eine mündliche bestehen. Denkbar wäre hier beispielsweise auch, dass er oder sie in einem separaten Prüfungsraum eine Aufsichtsperson und eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt bekommt, welcher er oder sie den zu schreibenden Text dann diktieren kann.)
Es obliegt dem Prüfungsausschuss zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelfall in Bezug auf die konkrete Beeinträchtigung zugesprochen werden können.
Inhaltliche Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen werden innerhalb des Nachteilsausgleichsverfahrens nicht verringert. Es werden also nur die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung modifiziert, nicht aber die Leistung selbst.
Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs wird sich in keinem Fall (positiv wie negativ) auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und wird auch nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert.
Die beratenden Einrichtungen genauso wie andere beteiligte Stellen (Prüfungssekretariat und -ausschuss, Prüfende, ggf. der Senatsbeauftragte, das Referat für studienbezogene Rechtsangelegenheiten) unterliegen der Schweigepflicht.
Vorübergehende Erkrankungen können grundsätzlich keinen Nachteilsausgleich nach sich ziehen, hier ist eventuell an einen Rücktritt von der Prüfung zu denken.
Procedere
Wenden Sie sich beim Bedarf eines Nachteilsausgleichs frühzeitig an die Beratungsstelle für Studierende mit Beeinträchtigung.
Stellen Sie möglichst frühzeitig, also sobald sich längerfristig Bedarfe beim regulären Studien- und Prüfungsablauf abzeichnen, einen schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zentralen Prüfungssekretariat oder beim zuständigen Ministerium (Staatsexamen).
Der Antrag ist in der Regel, soweit der Zuständigkeitsbereich der Universität Regensburg betroffen ist, spätestens vier bis acht Wochen vor der ersten Prüfung zu stellen (siehe jeweilige Prüfungsordnung im Studienfach).
Bei Zuständigkeiten außerhalb der Universität Regensburg, z.B. bei Staatsexamensprüfungen, nehmen Sie bitte direkt mit den entsprechenden Stellen Kontakt auf, um Fristen, einzureichende Unterlagen und eventuelle Besonderheiten abzuklären! Für Studierende der Lehramtsstudiengänge befindet sich auf der Homepage der Prüfungsverwaltung der Universität Regensburg ein extra Merkblatt zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs in Staatsexamensprüfungen. Bitte beachten Sie die dort genannten Vorgaben genau!
Dem Antrag ist ein (fach-)ärztliches Attest inklusive konkreter Stellungnahme vom Arzt beilegen; sowohl hier als auch im schriftlichen Antrag muss genau geschildert werden, wie sich Ihre Erkrankung/Beeinträchtigung konkret im Studium und/oder bei den jeweiligen Prüfungen auswirkt. Letztendlich muss aus dem Attest hervorgehen, wie stark Sie gegenüber Studierenden, die nicht an Ihrer Erkrankung/Beeinträchtigung leiden, benachteiligt sind. Hilfreich ist es auch, wenn herausgearbeitet wird, wie stark Ihre Erkrankung/Beeinträchtigung im Vergleich zur gleichen Betroffenengruppe ausgeprägt ist. Die Angabe von speziellen Maßnahmen, die der Arzt oder die Ärztin aus medizinischer Sicht für erforderlich hält, um die negativen Auswirkungen Ihrer Erkrankung/Beeinträchtigung zu kompensieren, sind hilfreich und sollten daher angegeben werden. Sie sind jedoch nur eine Orientierung und keineswegs bindend, da der Arzt oder die Ärtzin weder die studienfachliche noch die juristische Seite des Nachteilsausgleichs beurteilen kann. Eventuell vorhandene Erfahrungswerte hinsichtlich eines Nachteilsausgleichs oder Nutenschutzes aus der Schulzeit oder einem früheren Studium sollten ebenfalls ergänzend vorgetragen werden.
Der Antrag wird vom Prüfungssekretariat auf Vollständigkeit überprüft und sodann dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Der Prüfungsausschuss kann sich insbesondere durch den Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung und seinem Team oder der Rechtsabteilung beraten lassen. Vor einer förmlichen Ablehnung des Antrags muss er den Beauftragten anhören, wenn dies im Antrag gewünscht wird. Erhalten Sie den beantragten Nachteilsausgleich nicht oder nicht vollständig, können Sie schriftilich einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid verlangen.
Für die organisatorische und praktische Umsetzung eines bewilligten Nachteilsausgleichs sind die betroffenen Studierenden selbst verantwortlich! Sie sollten daher unverzüglich die betroffenen Dozierenden/prüfenden Personen über die bewilligten Nachteilsausgleichsmaßnahmen unterrichten, damit eventuell nötige organisatorische Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden können.