Nebenbeschäftigungen sind anzeigepflichtig und müssen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Folgende Tätigkeiten gelten nach Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG nicht als Nebentätigkeiten, sind jedoch vor der Aufnahme anzeigepflichtig:
- Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, z.B. in der Feuerwehr, in einem Gemeinderat oder Stadtrat, als ehrenamtlicher Bürgermeister oder Richter (vgl. § 3 BayHSchLNV)
- unentgeltliche Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige
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