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An alle Studierenden der Humanmedizin

Über die Medien haben Sie möglicherweise schon erfahren, dass das Masernschutzgesetz im November 2019 im Bundestag verabschiedet wurde.

Das Gesetz regelt nicht nur die Impfpflicht für Kindergartenkinder und Schüler/-innen, sondern auch die, von Beschäftigten im Gesundheitswesen. Somit gehören Studierende der Human- und Zahnmedizin ebenfalls zu den Adressaten.

Ziel des Gesetzes ist ein besserer individueller Schutz gegen Masern, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Mittel- bis langfristig wird somit das globale Ziel der WHO verfolgt, die Masern komplett zu eliminieren.

Als geschützt gelten Personen, die in ihrem Leben 2 Masernimpfungen erhalten haben oder über einen serologisch nachgewiesenen Immunschutz verfügen. Ohne den Nachweis der Impfungen bzw. des serologischen Immunschutzes kann die Medizinische Fakultät ab dem 01.03.2020 keine Studierenden im Krankenhaus für Blockpraktika, Untersuchungskurse etc. mehr neu zulassen. Bereits zugelassene Studierende müssen ihren Masernschutz bis spätestens 31.07.2021 nachweisen.

Wichtiger Hinweis

Weder Impfungen noch serologische Testungen können durch unsere Hochschulärztliche Einrichtung erfolgen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihren/Ihre Hausarzt/-ärztin. Die Masernimpfung wird als Nachholimpfung i.d.R. von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. 

Weitere Informationen zur Masern Impfung können dem Impfkalender der Ständigen Impfkommission beim RKI (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Impfkalender/Impfkalender_node.html (externer Link, öffnet neues Fenster)) entnommen werden, der dort auch in 20 Sprachen zur Verfügung steht. Bei abgeschlossener Grundimmunisierung ist keine Auffrischung erforderlich. Nicht abgeschlossenen Grundimmunisierungen und fehlende Immunisierungen können mit Einmalimpfung gem. Impfkalender vervollständigt/nachgeholt werden.

 

Der Masernnachweis muss erst beim Übertritt der Studierenden in den Klinischen Bereich am UKR beim Dekanat erbracht werden.

Die Studierenden erhalten vom Dekanat dazu ein Formular, das sie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge mitbringen und von den Betriebsärzten bescheinigt bekommen.

 

Folgendes Dokument nutzen Sie bitte zur Vorlage beim Hausarzt (öffnet neues Fenster)

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