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Informationen für Universitätsangehörige

Fragen zum Urheberrecht treten im Umgang mit gedruckten und elektronischen Büchern, Zeitschriften und Musikwerken häufig auf.

Das Kernstück der Regelungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), die für Universitäten und andere Bildungseinrichtungen maßgeblich sind, bilden seit dem 1. März 2018 die Schrankenregelungen in den §§ 60a ff. UrhG. 

Hinweis: Fragen zum elektronischen Publizieren werden auf dem Publikationsserver (externer Link, öffnet neues Fenster) der Universität Regensburg beantwortet.



Was sieht das UrhG für Bildungseinrichtungen vor?

Die §§ 60a ff. UrhG ermöglichen Bildungseinrichtungen die Nutzung fremder Werke für unterschiedliche Zwecke in einem jeweils klar geregelten Umfang.

Unabhängig davon ermöglicht das Zitatrecht des § 51 UrhG (externer Link, öffnet neues Fenster) die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem fremden Werk und erlaubt dessen Nutzung im dazu notwendigen Umfang; dies wird unten jeweils mit erläutert.

Das UrhG in Unterricht und Lehre

§ 60a UrhG (externer Link, öffnet neues Fenster) erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen.

Schaubild zum Urheberrecht in der Lehre | PDF (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)

ausführlicher Leitfaden zum Urheberrecht in der Lehre | PDF (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)

Weitere Antworten finden Sie im Fragenkatalog zum UrhG

Das UrhG in der Forschung 

§ 60c UrhG (externer Link, öffnet neues Fenster) gestattet, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 % eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielfältigung von 75 % eines Werkes erlaubt.

§ 60d UrhG (externer Link, öffnet neues Fenster) regelt erstmals das sogenannte Text- und Data Mining. Dies ist eine Forschungsmethode, bei der große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (zum Beispiel Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.

Schaubild zum Urheberrecht in der Forschung | PDF (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)

ausführlicher Leitfaden zum Urheberrecht in der Forschung | PDF (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)

Weitere Antworten finden Sie im Fragenkatalog zum UrhG

Bibliotheken und Bildungseinrichtungen

§ 60e UrhG (externer Link, öffnet neues Fenster) enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie beispielsweise Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Geregelt wird auch unter welchem Umständen Bibliotheken Werke an Terminals in ihren Räumen zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Versand von Kopien durch Bibliotheken.

§ 60f UrhG (externer Link, öffnet neues Fenster) enthält für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ähnliche Erlaubnisse wie für Bibliotheken.

Die private Nutzung fremder Werke

Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sind weiterhin in § 53 UrhG (externer Link, öffnet neues Fenster) geregelt. v

Schulungen zum Urheberrecht

Präsenzschulung Urheberrecht

Infos rund um Rechtsfragen zum wissenschaftlichen Arbeiten
am Mittwoch, 02.07.2025, 10 bis 12 Uhr c.t. 
Ort: Schulungsraum in der Zentralbibliothek, Raum 602
Dozentin: Barbara Leiwesmeyer, Ass. jur.

weitere Infos auf der Webseite der Universitätsbibliothek (externer Link, öffnet neues Fenster)

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