
Gründe für eine Beurlaubung
Ein sogenanntes Urlaubssemester bzw. eine Beurlaubung vom Studium muss immer beantragt werden. Für eine Bewilligung muss ein triftiger Grund vorlegen, wie zum Beispiel:
- Studium im Ausland
- eigene Krankheit
- Kinderbetreuung
- studienbezogenes Praktikum
- Freiwilligendienst
- Pflege naher Angehöriger, wenn die Pflege keine andere Person übernehmen kann
Wie beantrage ich eine Beurlaubung?
Eine Beurlaubung müssen Sie beantragen. Melden Sie sich dazu online im Studierendenportal SPUR (externer Link, öffnet neues Fenster) an. Gehen Sie dann über die Menüpunkte Service → Anträge → Beurlaubung.
Ihren Antrag auf Beurlaubung müssen Sie begründen und belegen. Der Grund für die Beurlaubung muss sich mindestens über die Hälfte der Vorlesungszeit erstrecken.
Wenn Sie in SPUR den Beurlaubungsgrund ausgewählt haben, beachten Sie bitte die Hinweise zu den erforderlichen Nachweisen am Seitenanfang. Die Nachweise können Sie direkt in SPUR als PDF-Datei hochladen.
Wann beantrage ich die Beurlaubung?
Ihre Beurlaubung müssen Sie während des Zeitfensters für die Rückmeldung beantragen.
Ein späterer Antrag wird nur dann genehmigt, wenn Sie den Beurlaubungsgrund nicht vorhersehen konnten. In diesem Fall können Sie Ihren Antrag spätestens bis 15. Dezember (für das laufende Wintersemester) bzw. bis 15. Juni (für das laufende Sommersemester) stellen.
Wenn Sie aufgrund eines Praktikums ein Urlaubssemester beantragen, stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Antritt des Praktikums.
Eine nachträgliche Beurlaubung für zurückliegende Semester ist nicht möglich.
Beurlaubungen im ersten Fachsemester sind nur möglich, wenn der Beurlaubungsgrund nach der Immatrikulation eingetreten ist und vor der Immatrikulation nicht absehbar war.
Wie lange kann ich mich beurlauben lassen?
Eine Beurlaubung ist in der Regel nur für maximal zwei Semester möglich. Ausnahmen gelten für Beurlaubungen wegen Mutterschutz, Kinderbetreuung und Pflege naher Angehöriger.
Kann ich eine Beurlaubung vorzeitig beenden?
Eine Rücknahme der Beurlaubung kann jeweils nur bis zum Vorlesungsende des Semesters beantragt werden, für das die Beurlaubung ausgesprochen wurde. Bitte senden Sie Ihren Antrag auf Rücknahme der Beurlaubung (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei) ausgefüllt und unterschrieben als Scan per E-Mail mit dem Betreff: “Rücknahme Beurlaubung, Name, Vorname, Matrikelnummer” an studierendenkanzlei(at)ur.de (öffnet Ihr E-Mail-Programm).
Was gilt bei Prüfungen und Studienleistungen?
Während der Beurlaubung können Sie keine Studien- und Prüfungsleistungen im Erstversuch erbringen. Das Anfertigen einer Abschlussarbeit zählt auch als Prüfungsleistung. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Durch die Beurlaubung werden Wiederholungsfristen in der Regel nicht unterbrochen, es sei denn, die einschlägige Prüfungsordnung sieht etwas anderes vor. Wenn die Wiederholungsfristen weiterlaufen, müssen Sie für den Fall, dass Sie eine Wiederholungsprüfung wegen eines triftigen Grundes nicht fristgerecht ablegen können, rechtzeitig einen Antrag auf Prüfungsfristverlängerung stellen. Die Beurlaubung entbindet Sie nicht davon, von der Einzelprüfung gesondert zurückzutreten.
Infos zur Beurlaubung wegen Kinderbetreuung
Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Ein Anteil von bis zu vierundzwanzig Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Studierende können Elternzeit geltend machen zur Betreuung
- eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht;
- eines Kindes eines unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht, wenn das Kind mit der Antragstellerin / dem Antragsteller im selben Haushalt lebt und von ihr / ihm überwiegend selbst betreut und erzogen wird.
Die Elternzeit kann auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit ist jedoch insgesamt auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.
Kontakt
Studierendenkanzlei
- E-Mail Adresse: studierendenkanzlei(at)ur.de (öffnet Ihr E-Mail-Programm)
- Tel: 0941 943-5500 (startet einen Telefonanruf, wenn Ihr Gerät dies zulässt)
- Fax: 0941 943-2385
- Standort: Verwaltung / Studierendenkanzlei, 0.09 | 0.10 | 0.11
- Wichtige Informationen: Telefonisch erreichbar: Montag bis Freitag, 8 - 12 Uhr sowie Montag bis Donnerstag, 13 - 16 Uhr